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CH-BL
Art. 21 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Beteiligung am Kraftwerksunternehmen
Wirtschaftlliche Bestimmungen
Art. 21 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Beteiligung am Kraftwerksunternehmen
1. Vom Grundkapital muss mindestens ein dem schweizerischen Kraftanteil (Art. 17) entsprechender Teil in Namenaktien zerlegt sein, die bei der Gründung der Aktiengesellschaft von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft direkt oder indirekt zu übernehmen sind. Dies gilt sinngemäss bei Kapitalerhöhungen.
2. Durch eine Bestimmung in den Statuten der Gesellschaft ist dafür zu sorgen, dass die mehrheitliche Beteiligung der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft während der ganzen Verleihungsdauer erhalten bleibt.