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CH-BL
Art. 20 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Errichtung und Domizil des Kraftwerksunternehmens
Wirtschaftlliche Bestimmungen
Art. 20 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Errichtung und Domizil des Kraftwerksunternehmens
1. Die zu gründende Aktiengesellschaft ist mit Hauptniederlassung im Kanton Basel-Stadt oder Basel-Landschaft gemäss Art. 638 des schweizerischen Obligationenrechtes zu errichten.
2. Das Kraftwerksunternehmen hat unmittelbar nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister dem zuständigen eidgenössischen Departement sowie den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft je drei Exemplare der Unterlagen zu übersenden, welche gemäss Art. 640 des schweizerischen Obligationenrechtes der Anmeldung beim Handelsregisteramt beigefügt wurden. Statutenänderungen im Sinne von Art. 657 ff. des schweizerischen Obligationenrechtes sind in gleicher Weise diesen Behörden bekannt zu geben.