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493 CH-BL

Art. 1a Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Verhältnis zu den Werken Augst-Wyhlen und Kembs

Gegenstand, Umfang und Dauer der Verleihung
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Art. 1a Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Verhältnis zu den Werken Augst-Wyhlen und Kembs

1. Das Kraftwerksunternehmen hat die Besitzer der Werke Augst und Wyhlen für den Energieausfall zu entschädigen, welchen sie durch den Aufstau bei Birsfelden auf Kote 254,25 (RPN = 373,60) erleiden. Die Entschädigung ist nach ihrer Wahl durch unentgeltliche Lieferung von elektrischer Kraft loco Augst-Wyhlen oder auf andere Weise zu entrichten. Die Nutzungsberechtigten setzen die näheren Bedingungen untereinander fest. Können sie sich nicht einigen, so entscheiden darüber die Gerichte. Das Kraftwerksunternehmen hat den Besitzern der Werke Augst und Wyhlen die Kosten zu ersetzen, die diesen dadurch entstehen, dass sie ihre Anlagen (insbesondere die Brücke über das Schleusen-Unterhaupt beim Kraftwerk Augst, den Dammkopf zwischen Ablaufkanal und Rhein und die Kanalberme) den veränderten Stauverhältnissen anpassen müssen.

2. Räumt der Schweizerische Bundesrat dem Nutzungsberechtigten des Kraftwerkes Kembs das Recht ein, den Wasserspiegel des Rheins auf Schweizer Gebiet höher aufzustauen als in der Verleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 25. Januar 1925 vorgesehen, so hat das Kraftwerksunternehmen den Einstau des Unterwassers seines Werkes gegen eine durch den Nutzungsberechtigten des Kraftwerkes Kembs zu entrichtende Entschädigung zu dulden. Der Bundesrat wird die Modalitäten dieser Entschädigung bei der Einräumung jenes Rechtes nach Anhörung des Kraftwerksunternehmens festsetzen.

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