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CH-BL
Art. 19 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Verleihungsgebühr und Wasserzins
Wirtschaftlliche Bestimmungen
Art. 19 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Verleihungsgebühr und Wasserzins
1. Das Kraftwerksunternehmen hat den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Verhältnis ihrer Kraftanteile eine einmalige Gebühr und einen jährlichen Wasserzins zu entrichten, welche die beiden Kantone im Rahmen der für das Kraftwerk Albbruck-Dogern geltenden Bestimmungen festsetzen. Die Höhe des Wasserzinses ist jedoch um den Betrag einer allfälligen Sondersteuer auf Wasserkräfte oder daraus erzeugter Energie zu vermindern.