Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
493 CH-BL

Art. 19 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Verleihungsgebühr und Wasserzins

Wirtschaftlliche Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Verleihungsgebühr und Wasserzins

1. Das Kraftwerksunternehmen hat den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Verhältnis ihrer Kraftanteile eine einmalige Gebühr und einen jährlichen Wasserzins zu entrichten, welche die beiden Kantone im Rahmen der für das Kraftwerk Albbruck-Dogern geltenden Bestimmungen festsetzen. Die Höhe des Wasserzinses ist jedoch um den Betrag einer allfälligen Sondersteuer auf Wasserkräfte oder daraus erzeugter Energie zu vermindern.

← Art. 18 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden Umfang des Wasserrechts Art. 20 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →