Art. 18 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Rechungswesen, Energie-Verkaufspreise
Art. 18 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Rechungswesen, Energie-Verkaufspreise
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1. Das Kraftwerksunternehmen ist gehalten, jährlich dem zuständigen eidgenössischen Departement sowie den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in je drei Exemplaren zu übersenden: die Betriebsrechnungen, den Geschäftsbericht, die Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz, die Nachweise über Abschreibungen, Rücklagen sowie über die Verwendung des Reingewinnes, ferner die Nachweise über die Erzeugung und Verwendung der Energie, die allgemeinen und speziellen Tarife, die Gebietsabgrenzungsverträge und andere ähnliche Verträge (vergleiche auch Art. 27 dieser Verleihung).
2. Der Bundesrat kann verlangen, dass das Kraftwerksunternehmen die Preise für die in der Schweiz abgesetzte Energie ermässige, sofern unter gleichen Verhältnissen ausländische Abnehmer niedrigere Preise zu entrichten haben, und zwar bis zu dem unter gleichen Verhältnissen in Ansatz kommenden niedrigsten Preise.
3. Der Bundesrat kann nach Anhörung des Kraftwerksunternehmens eine Ermässigung der Preise für die in der Schweiz abgesetzte Energie verlangen, wenn der gemäss dem schweizerischen Obligationenrecht berechnete Reingewinn des Kraftwerksunternehmens im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre durchschnittllich acht Prozent des einbezahlten Grundkapitals übersteigt. Durch die Preisherabsetzung soll der Reingewinn nicht unter das im vorhergehenden Satz bezeichnete Mass herabgedrückt werden. Wird Energie auch in Baden abgesetzt, so wird sich der Bundesrat mit der Badischen Regierung ins Einvernehmen setzen.