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493 CH-BL

Art. 17 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Verteilung des Wasserkraft

Wirtschaftlliche Bestimmungen
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Art. 17 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Verteilung des Wasserkraft

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1. Die vom Kraftwerksunternehmen nutzbar gemachte Wassserkraft des Rheins wird vorläufig so verteilt, dass 58,75% auf die Schweiz und 41,25% auf Baden entfallen. Vom schweizerischen Kraftanteil entfallen vorläufig 9,5% auf den Kanton Basel-Stadt und 49,25% auf den Kanton Basel-Landschaft. Die Kraftanteile sind vor der Inbetriebsetzung des Kraftwerkes neu festzusetzen. Die beidseitigen Behörden behalten sich vor, diese Kraftanteile neu zu bestimmen, wenn wesentliche Änderungen der Unterwasserstände eintreten.

2. Das Kraftwerksunternehmen hat, sowohl dem Bund als den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, jeweils alles erforderliche Material zur Berechnung und Festsetzung der Wasserkraft zur Verfügung zu stellen. Diese Behörden haben das Recht, Messungen zur Bestimmung der Wasserkraft und der aus dieser gewonnenen Energie nach ihrer Wahl und so oft sie es für nötig halten, in oder bei der Wasserkraftanlage, einschliesslich der elektrischen Zentrale, vorzunehmen.

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