Art. 16 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Fischerei
Art. 16 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Fischerei
1. Zur Ermöglichung des freien Durchzuges der Fische ist ein nach Anordnung der zuständigen Behörden zu erstellender Fischpass vorzusehen. Die Ausbildung der Fischaufstiegsvorrichtung hat im Einvernehmen mit den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zu erfolgen.
2. Der Fischpass darf nur bei aussergewöhnlichem Niederwasserstand und nur nach vorheriger Zustimmung der beidseitigen Aufsichtsbehörden zeitweilig ausser Betrieb gesetzt werden.
3. Der Fischpass und seine Ein- und Ausläufe sind dauernd vom Geschwemmsel frei zu halten.
4. Der Zugang zum Fischpass ist gegen Unberechtigte abzuschliessen; den staatlichen Organen der Fischereiaufsicht müssen die Werkanlagen jederzeit zugänglich sein.
5. Jeder Fischfang im Fischpass und in den übrigen Werkanlagen ist ohne besondere Erlaubnis der Aufsichtsbehörden verboten, ebenso oberhalb und unterhalb des Wehres innerhalb der Verbotstrecken, welche nach Inbetriebnahme des Werkes von den Aufsichtsbehörden noch näher bestimmt und durch Tafeln kenntlich gemacht werden.
6. Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, nach Anordnung der zuständigen Behörden einen jährlichen Einsatz von Jungfischen vorzunehmen und an die allfällig notwendig werdende künstliche Aufzucht dieser Fische einen angemessenen Beitrag zu leisten.
7. Die Anordnung weiterer Massnahmen zum Schutze der Fischerei auf Kosten des Kraftwerksunternehmens bleibt den zuständigen Behörden auch nach Vollendung und Inbetriebnahme des Werkes vorbehalten.