Art. 15 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Grossschiffahrt
Art. 15 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Grossschiffahrt
1. Das Kraftwerksunternehmen hat die nach Art. 3 Ziffer 2 Buchstabe c der vorliegenden Verleihung auszuführenden Schiffahrtsanlagen gleichzeitig mit den Anlagen des Kraftwerkes zu erstellen. Diese Schiffahrtsanlagen sind öffentliche Sachen des Kantons Basel-Landschaft und als solche im Grundbuch einzutragen. Die zu 22'440'000 Schweizerfranken veranschlagten Erstellungskosten der erwähnten Schiffahrtsanlagen sind zu zweiundsechzigeinhalb Prozent vom Kraftwerksunternehmen aufzubringen. Überdies hat es an die verbleibenden siebenunddreissigeinhalb Prozent weitere 800'000 Schweizerfranken zu leisten. Der Rest ist im Verhältnis von vierzig zu sechzig vom Kanton Basel-Landschaft und vom Land Baden zu übernehmen und in Jahresraten nach Massgabe der durchgeführten Arbeiten zu leisten. Die Beiträge des Kantons Basel-Landschaft und des Landes Baden sind auf den Höchstbetrag von 7'622'000 Schweizerfranken begrenzt. Allfällige Mehrkosten gehen zu Lasten des Kraftwerksunternehmens. Bei der Berechnung des Beitrages werden nur berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, ohne Bauzinsen, aber einschliesslich Landerwerb und der unmittelbaren Bauaufsicht sowie der Kosten für die Geldbeschaffung, die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages. Die betreffenden Ausweise sind den zuständigen Behörden zu Kontrollzwecken vorzulegen.
2. Das Kraftwerksunternehmen hat ferner das für die Anlage einer zweiten Schiffsschleuse erforderliche Gelände, nach Weisung der zuständigen Behörden, zu einem angemessenen Preise zu erwerben und zum Erwerbspreise ohne Zinsberechnung zugunsten der Schiffahrt unbebaut abzutreten. Bis zum Zeitpunkt der Abtretung kann das Kraftwerksunternehmen über dieses Gelände frei verfügen, darf jedoch keine bleibenden Bauten errichten.
3. Im Falle einer Erweiterung der gemäss Art. 3 Ziffer 2 Buchstabe c auszuführenden Schiffahrtsanlagen hat das Kraftwerksunternehmen den Anschluss und die Mitbenützung seiner Anlagen zu dulden. Es hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für die hieraus entstehenden wesentlichen Betriebsstörungen und Schädigungen.
4. Das Kraftwerksunternehmen hat die nach Art. 3 Ziffer 2 Buchstabe c der vorliegenden Verleihung auszuführenden Schiffahrtsanlagen zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die hiefür erforderlichen Aufwendungen fallen zu Lasten des Kraftwerksunternehmens, abzüglich einer jährlichen Abfindung von 145'000 Schweizerfranken, die von dem Kanton Basel-Landschaft mit vierzig Prozent und vom Land Baden mit sechzig Prozent getragen wird.
5. Beschliessen die zuständigen Behörden eine Erweiterung der gemäss Art. 3 Ziffer 2 Buchstabe c auszuführenden Schiffahrtsanlagen, so hat das Kraftwerksunternehmen auch die neuen Anlagen zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Mehrkosten sind dem Kraftwerksunternehmen zu vergüten.
6. Zu den Leistungen für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung gehört, dass der Schleusendienst sowie die Bedienung der für die Ein- und Ausfahrt der Kähne in die Schleusen erforderlichen Einrichtungen während des ganzen Jahres, auch an Sonn- und Feiertagen, bei Tag und nach besonderen Weisungen der zuständigen Behörden auch bei Nacht unentgeltlich sichergestellt sind. Der benötigte elektrische Strom ist unentgeltlich zu liefern.
7. Im übrigen sind für den Betrieb und die Bedienung der Schiffahrtsanlagen die jeweils gültigen Schiffahrtspolizeivorschriften massgebend. Für den Unterhalt bleibt der Erlass einer für das Kraftwerksunternehmen verbindlichen allgemeinen Anweisung vorbehalten. Die Bestimmungen des Art.s 33 der Verleihung gelten auch für die Schiffahrtsanlagen.