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493 CH-BL

Art. 12 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Benutzung von öffentlichem Eigentum

Flussbau und Verkehr
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Art. 12 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Benutzung von öffentlichem Eigentum

1. Die durch den Kraftwerkbau stark in Anspruch genommenen Strassen und Brücken sind während der Bauzeit von dem Kraftwerksunternehmen zu unterhalten und nach Bauvollendung in den vorherigen guten Zustand zu setzen.

2. Das Kraftwerksunternehmen hat alle Kosten für die in den berührten Gemeinden infolge der Werkanlage von den Behörden nötig befundenen Abänderungen der Flureinteilung und Weganlagen nebst Zu- und Abfahrten zu den Grundstücken zu tragen. Ebenso hat es sämtliche Kosten für die Nachführung der Vermarkung, der Vermessungswerke und des Grundbuches, die durch die Ausführung der Werkanlage bedingt sind, auf sich zu nehmen.

3. Ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Abtragmaterial und Schuttmassen nicht in das Flussbett geworfen werden. Die Behörden behalten sich vor, Weisungen über die Ablagerung des Materials sowie über die Beseitigung des Geschwemmsels zu erlassen.

4. Das Kraftwerksunternehmen hat die schädlichen Geschiebeablagerungen in den im Art. 9 bezeichneten Flussstrecken nach Weisung der zuständigen Behörden zu beseitigen und sich über die Verwendung des Materials mit den Behörden ins Einvernehmen zu setzen.

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