Art. 11 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Aufrechterhaltung des Verkehrs und Geländeschutz
Art. 11 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Aufrechterhaltung des Verkehrs und Geländeschutz
1. Als Ersatz für die eingehende Fähre Birsfelden hat das Kraftwerksunternehmen längs dem Maschinenhaus und dem Wehr einen Durchgang für Fussgänger offen zu halten. Über den Kostenbeitrag der an dieser Verkehrsverbesserung interessierten Gemeinden bleibt eine Verständigung zwischen den Beteiligten vorbehalten.
2. Die in den Rhein mündenden natürlichen und künstlichen Wasserabläufe sind nach Weisung der Behörden den veränderten Verhältnissen anzupassen. Insbesondere sind alle Wasserabläufe für Tag- und Grundwasser zu fassen und derart abzuleiten, dass keine Versumpfungen entstehen können. Dabei ist auf die Möglichkeit der Bewässerung und Entwässerung Rücksicht zu nehmen.
3. Vor Inangriffnahme des Baues, während desselben und nach Inbetriebsetzung des Werkes hat das Kraftwerksunternehmen nach Weisung der Behörden und durch von ihnen zu bezeichnende Fachleute die Grundwasserverhältnisse der durch die Wasserkraftanlage beeinflussten Gebiete festzustellen. Soweit Schäden durch Heben oder Absenken des Grundwassers entstehen, hat das Kraftwerksunternehmen nach Weisung der Behörden diese Schäden zu beseitigen oder Schadenersatz zu leisten. Kulturland ist möglichst zu erhalten.
4. Das Kraftwerksunternehmen hat alle Kosten zu übernehmen, die erforderlich sind, um bauliche Anlagen, welche bei Baubeginn des Kraftwerkes bestehen und den geltenden Vorschriften entsprechen, oder für welche ein von den kantonalen Behörden zur Ausführung genehmigtes Projekt vorliegt, den durch den Bau und Betrieb des Kraftwerkes veränderten Verhältnissen anzupassen. Ebenso hat das Kraftwerksunternehmen die Mehrkosten zu tragen, die durch den Bau und Betrieb des Kraftwerkes für Betrieb und Unterhalt solcher Anlagen entstehen. Unberührt bleiben die in bereits erteilten Verleihungen und Bewilligungen enthaltenen Bestimmungen für den Bau und Betrieb solcher Anlagen.
5. Für untergehende Badeplätze von Gemeinden hat das Kraftwerksunternehmen Ersatz zu leisten. Das gleiche gilt für untergehende öffentliche Wege.