Art. 10 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Öffentliches Ufergebiet
Art. 10 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Öffentliches Ufergebiet
1. Das Kraftwerksunternehmen hat das Land zu erwerben, das für die Aufstauung und den Uferschutz in Anspruch genommen werden muss und noch nicht öffentliches Gebiet ist. Auf Gesuch des Kraftwerksunternehmens können die zuständigen Behörden Ausnahmen gestatten.
2. Diese Landerwerbung hat sich so weit zu erstrecken, dass auch beim höchsten schiffbaren Wasserstande (4,30 m am Pegel Rheinfelden, Sohlenzustand vom Jahr 1943, entsprechend einer Wasserführung des Rheins in Rheinfelden von 2463 m³/sec) ein Uferstreifen von zwei Meter Breite, in der Horizontalen gemessen, wasserfrei bleibt und ungehindert begangen werden kann.
3. Das Kraftwerksunternehmen hat das erworbene Land nach Vorschrift zu vermarken und es sodann den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie dem Lande Baden je auf ihrem Gebiete unentgeltlich und lastenfrei abzutreten; es ist berechtigt, den wasserfreien Uferstreifen jederzeit zu befahren, zu begehen und beim Uferunterhalt zu benutzen.
4. Soweit einzelne Uferstrecken im Privateigentum Dritter verbleiben, hat das Kraftwerksunternehmen für sich und zugunsten der mit der Staatsaufsicht betrauten Behörden (Art. 33 der vorliegenden Verleihung) die erforderlichen dringlichen Zutritts- und Durchgangsrechte zu erwerben.