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493.21 CH-BL

Art. 8 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden - Beschaffung der Geldmittel

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Art. 8 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden · Beschaffung der Geldmittel

1. Die beiden Vertragsparteien übernehmen je 50% des gesamten Aktienkapitals und sind auch verpflichtet, zu gleichen Teilen für die Aufbringung der erforderlichen weitern Mittel für den Bau und Betrieb des Werkes besorgt zu sein.

2. Weitere zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes erforderliche Geldmittel sollen durch Anleihen beschafft werden oder durch Kredite, die bei günstiger Lage des Geldmarktes in langfristige Anleihen umzuwandeln sind.

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