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Art. 7 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden - Rechte und Pflichten

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Art. 7 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden · Rechte und Pflichten

1. Die Beteiligung der beiden Vertragsparteien am Bau und Betrieb des Kraftwerkes Birsfelden geschieht zu gleichen Teilen. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, hälftig an das Bau- und Betriebskapital der Aktiengesellschaft beizutragen.

2. Jede Vertragspartei hat während der ganzen Vertragsdauer Anspruch auf die Hälfte der gesamten Netto-Produktionsmöglichkeit des Kraftwerks. Sie verpflichtet sich dagegen, hälftig an den gemäss Art. 10 berechneten jährlichen Kostenaufwand beizutragen und zwar unbekümmert darum, ob sie ihren Energieanteil voll bezogen hat oder nicht.

3. Unter der gesamten jeweiligen Netto-Produktionsmöglichkeit ist die beim jeweiligen Wasserzufluss mit den verfügbaren Maschinen erzeugbare Leistung in kW oder kVA verstanden, welche nach Abzug des Eigenbedarfs der Kraftwerksanlage und der als Ersatz für den Einstau den Kraftwerken Augst-Wyhlen zur Verfügung zu stellenden Leistung verbleibt. Die Netto-Produktionsmöglichkeit erhöht sich um eine allfällig vom Kraftwerk Kembs aufgrund von Art. la der schweizerischen Wasserrechtsverleihung in natura zu entrichtende Entschädigung.

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