Art. 6 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden - Jährlicher Wasserzins
Art. 6 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden · Jährlicher Wasserzins
1. Der jährliche Wasserzins, den das Kraftwerk Birsfelden an die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt für die ihnen gemäss Art. 17 der schweizerischen Wasserrechtsverleihung zustehenden Kraftanteile zu bezahlen hat, beträgt pro PS der in Absatz 2 erwähnten mittleren jährlichen Brutto-Produktionsmöglichkeit
a. 6 Fr. für die Bruttoleistung aus der 12-10monatigen Wasserführung,
b. 4 Fr. für die Mehrleistung aus der 10-8monatigen Wasserführung,
c. 2 Fr. für die weitere Mehrleistung aus der weniger als 8monatigen Wasserführung.
2. Die für die Wasserzinsberechnung für das Kraftwerk Birsfelden massgebende Brutto-Produktionsmöglichkeit ist die effektive Brutto-Produktionsmöglichkeit dieses Werkes, vermindert um die Brutto-Produktionsmöglichkeit der Kraftwerke Augst-Wyhlen, welche diese infolge des Einstaus durch das Kraftwerk Birsfelden einbüssen.
3. Unter der 12- bzw. 10- bzw. 8monatigen Wasserführung wird diejenige Wassermenge des Rheins beim Kraftwerk Birsfelden verstanden, die diesem Werk im Sinne von Art. 16 der bundesrätlichen Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses, vom 12. Februar 1918, ganzjährig bzw. während 305 bzw. 244 Tagen pro Jahr, die nicht aufeinander folgen müssen, zur Verfügung steht.
4. Bis zum Jahre 1960 wird der jährliche Wasserzins im voraus aufgrund der mittleren Wasserführung des Rheins beim Kraftwerk Birsfelden in den Jahren 1901-1950 berechnet. Vom Jahre 1961 an wird der jährliche Wasserzins jeweils für eine 10jährige Periode im voraus vereinbart aufgrund der mittleren Wasserführung des Rheins beim Kraftwerk Birsfelden in den Jahren 1901-1960 bzw. 1901-1970 usw.
5. Der für eine Periode vereinbarte jährliche Wasserzins erfährt innerhalb einer Periode nur eine Änderung, wenn durch Veränderung der Schluckfähigkeit der Turbinen oder der im Mittel eines Jahres festgestellten Ober- und Unterwasserspiegelkoten ein gegenüber dem vereinbarten Wasserzins um mindestens 3% grösserer oder kleinerer Zins resultieren würde.
6. Der Wasserzins ist jeweilen am 30. Juni für das betreffende Kalenderjahr zahlbar.