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493.21 CH-BL

Art. 19 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden - Inkrafttreten

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Art. 19 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden · Inkrafttreten

1. Vorliegender Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit im Kanton Basel-Landschaft der Genehmigung des durch Gesetz ermächtigten Landrates, im Kanton Basel-Stadt der Genehmigung des Grossen Rates und der Bestätigung bei einer allfälligen Referendumsabstimmung. Die Wirksamkeit des Vertrages wird ferner von der Annahme der Verleihungen seitens der beiden Vertragsparteien abhängig gemacht.

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