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Art. 17 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden - Rückkauf

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Art. 17 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden · Rückkauf

1. Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, von dem ihnen nach Art. 63 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 sowie nach Art. 26 der schweizerischen Wasserrechtsverleihung für ihre Gefällsanteile zustehenden Rückkaufsrechte ohne gegenseitiges Einverständnis keinen Gebrauch zu machen.

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