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493.21 CH-BL

Art. 16 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden - Dauer des Vertrages

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Art. 16 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden · Dauer des Vertrages

1. Der Vertrag dauert bis zum Ablauf der für das Kraftwerk Birsfelden erteilten Wasserrechtsverleihungen mit Einschluss allfälliger Verleihungserneuerungen. Die Gesellschaft wird vor Ablauf der Verleihung jeweils um deren Erneuerung nachsuchen.

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