Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
493.21 CH-BL

Art. 15 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden - Verteilung von Arbeiten und Lieferungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden · Verteilung von Arbeiten und Lieferungen

1. Bei Vergebung von Arbeiten und Lieferungen für das Kraftwerk Birsfelden sollen Unternehmer und Lieferanten aus den Kantonsgebieten der beiden Vertragsparteien nach Möglichkeit gleichmässig berücksichtigt werden.

← Art. 14 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden Kraftwerk Birsfelden; Beizug der Elektra Baselland und der Elektra Birseck; Zweck des Vertrages; Hinweis auf Statuten Art. 16 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →