Art. 13 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden - Verwaltung und Geschäftsführung
Art. 13 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden · Verwaltung und Geschäftsführung
1. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt haben Anspruch auf je die Hälfte der Sitze im Verwaltungsrat. Ihre Wahlvorschläge sind für die Generalversammlung verbindlich. Präsident und Vizepräsident des Verwaltungsrates werden für je eine statutarische Amtsdauer abwechselnd von den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt in für den Verwaltungsrat verbindlicher Weise bezeichnet. Präsident und Vizepräsident dürfen nicht dem gleichen Kanton angehören.
2. Es solle eine möglichst einfache Verwaltung und Geschäftsführung angestrebt werden.
3. Bau, Betrieb und Verwaltung des Kraftwerkes sind nach rein kaufmännischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchzuführen.
4. Ein Verwaltungs- und Betriebsreglement soll das Nähere über die Geschäfts- und Betriebsführung bestimmen.
5. Vorbehältlich der Verleihungsbestimmungen darf das Unternehmen nicht mit werkfremden Aufgaben belastet werden.