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493.21 CH-BL

Art. 11 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden - Kosten der Vorarbeiten

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Art. 11 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden · Kosten der Vorarbeiten

1. Der gleiche Verteiler wie für die Finanzierung der Bau- und Betriebskosten findet auch Anwendung auf die Kosten für die Vorarbeiten (Projekte, Gutachten usw.), soweit dieselben im gegenseitigen Einverständnis der beiden Vertragsparteien bis jetzt gemacht wurden oder in Zukunft noch gemacht werden. Die sich ergebenden beidseitig anerkannten Beträge werden den Vertragsparteien durch das Kraftwerkunternehmen vergütet.

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