Art. 10 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden - Jährlicher Kostenaufwand
Art. 10 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden · Jährlicher Kostenaufwand
1. Der totale jährliche Kostenaufwand, an den die beiden Vertragsparteien nach Art. 7 beizutragen haben, umfasst die nachstehenden Positionen 1-10
1. Die Kosten für Betrieb und Unterhalt des Kraftwerks und der Schiffahrtsanlagen.
2. Die Verwaltungs- und allgemeinen Unkosten.
3. Die Steuern, Wasserzinsen und sonstigen öffentlichen Abgaben.
4. Die Zinsen der Anleihen und der Kredite.
5. Die Abschreibungen. Diese sollen betragen
a. auf den maschinellen und elektrischen Anlagen des Kraftwerks 3,3% der Erstellungskosten,
b. auf allen übrigen Anlagen des Kraftwerks und auf den Schiffahrtsanlagen 1,3% der Erstellungskosten,
c. auf den zulasten des Anlagekapitals angeschafften Mobilien und Werkzeugen und auf dem Inventarwert der Bau- und Betriebsmaterialien 10%,
d. auf den Finanzierungskosten 20%.
6. Die Einlage in den Erneuerungsfonds. Diese soll jährlich mindestens 200'000 Fr. betragen bis der Fonds einen Bestand von 10'000'000 Fr. erreicht hat.
7. Die Einlage in den gesetzlichen Reservefonds. Diese wird gemäss Art. 671 OR berechnet, soll jedoch mindestens 100'000 Fr. betragen bis dieser Fonds einen Bestand von 1/5 des Grundkapitals erreicht hat.
8. Zusätzliche Abschreibungen und Rückstellungen. Diese können durch einstimmigen Beschluss des Verwaltungsrates festgesetzt werden.
9. Die Dividende auf dem Aktienkapital. Die Dividende soll den durchschnittlichen Hypothekarzinsfuss der beidseitigen Kantonalbanken im Mittel des Jahres für erste Hypotheken auf Wohnhäuser um nicht mehr als 1% übersteigen.
2. Von dem Gesamtbetrag der Positionen 1-9 kommen in Abzug
10. Die Einnahmen der Gesellschaft aus Zinsen und Verpachtungen, sowie allfällige andere Einnahmen.
3. Die Vertragsparteien haben ihren Anteil an dem jeweiligen jährlichen Kostenaufwand ratenweise je nach dem Zahlungsbedürfnis der Aktiengesellschaft einzuzahlen. Die Restzahlung hat im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividende zu erfolgen.