493.2
CH-BL
§ 7 Gesetz betreffend die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Errichtung und am Betrieb des Kraftwerkes Birsfelden
§ 7 Gesetz betreffend die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Errichtung und am Betrieb des Kraftwerkes Birsfelden
1. Das Gesetz ist der Volksabstimmung zu unterstellen. Es tritt in Kraft, nachdem die Verleihung der Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Rheines bei Birsfelden durch den Bund bzw. das Land Baden definitiv erfolgt ist und nachdem insbesondere die in Artikel 15 der Verleihung festgelegten Beiträge des Landes Baden und des Bundes an die Schiffahrtsanlagen des Kraftwerkes Birsfelden von den zuständigen Instanzen beschlossen sind. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt nach Erfüllung dieser Voraussetzungen der Landrat.