493.2
CH-BL
§ 6 Gesetz betreffend die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Errichtung und am Betrieb des Kraftwerkes Birsfelden
§ 6 Gesetz betreffend die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Errichtung und am Betrieb des Kraftwerkes Birsfelden
1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt. Er wird im weitern beauftragt und ermächtigt, die sich aus dem Gründungsvertrag ergebenden Rechte zu wahren und Verpflichtungen einzugehen.