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493.2 CH-BL

§ 5 Gesetz betreffend die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Errichtung und am Betrieb des Kraftwerkes Birsfelden

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§ 5 Gesetz betreffend die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Errichtung und am Betrieb des Kraftwerkes Birsfelden

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, bei Aufnahme eines Baukredites durch die Kraftwerk Birsfelden AG für einen Betrag von fünfzehn Millionen Franken Staatsgarantie zu leisten.

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