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493.1 CH-BL

Art. 7 Verleihung für die Erweiterung der Wassernutzung des Rheins beim Kraftwerk Birsfelden - Wirksamkeit der Verleihung

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Art. 7 Verleihung für die Erweiterung der Wassernutzung des Rheins beim Kraftwerk Birsfelden · Wirksamkeit der Verleihung

1. Diese Verleihung wird in Kraft gesetzt, wenn die Regierungen der schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden-Württemberg einander die ihr Gebiet betreffenden Urkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die Bedingungen beider Konzessionen in allen Punkten, über die eine Verständigung im Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 und des Vertrages vom 28. März 1929 erforderlich ist, übereinstimmen.

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