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493.1 CH-BL

Art. 4 Verleihung für die Erweiterung der Wassernutzung des Rheins beim Kraftwerk Birsfelden - Verleihungsgebühr und Wasserzins

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Art. 4 Verleihung für die Erweiterung der Wassernutzung des Rheins beim Kraftwerk Birsfelden · Verleihungsgebühr und Wasserzins

1. Das Kraftwerkunternehmen hat den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die zusätzlich verliehene Wasserkraft eine einmalige Gebühr und den jährlichen Wasserzins gemäss Art. 19 der Verleihung vom 1. Juni 1950 zu entrichten.

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