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CH-BL
Art. 4 Verleihung für die Erweiterung der Wassernutzung des Rheins beim Kraftwerk Birsfelden - Verleihungsgebühr und Wasserzins
Art. 4 Verleihung für die Erweiterung der Wassernutzung des Rheins beim Kraftwerk Birsfelden · Verleihungsgebühr und Wasserzins
1. Das Kraftwerkunternehmen hat den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die zusätzlich verliehene Wasserkraft eine einmalige Gebühr und den jährlichen Wasserzins gemäss Art. 19 der Verleihung vom 1. Juni 1950 zu entrichten.