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493.1 CH-BL

Umfang des neuen Wasserrechts

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Die in Art. 1 Buchstabe b der Verleihung vom 1. Juni 1950 auf 1300 m³/sec festgesetzte Wassermenge wird auf 1500 m³/sec erhöht.

1. Diese Verleihung gilt bis zum Ablauf der Verleihung vom 1. Juni 1950, nämlich bis am 15. Januar 2034.

1. Art. 9 Ziffer 1 Absatz 1 der Verleihung vom 1. Juni 1950 erhält folgenden Nachsatz: «Auf Verlangen der Behörden sind einzelne Uferpartien durch Bepflanzungen zu sichern oder zu gestalten.»

1. Das Kraftwerkunternehmen hat den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die zusätzlich verliehene Wasserkraft eine einmalige Gebühr und den jährlichen Wasserzins gemäss Art. 19 der Verleihung vom 1. Juni 1950 zu entrichten.

1. Diese Verleihung bildet mit der Verleihung vom 1. Juni 1950 eine Einheit. Die Bestimmungen der vorgenannten Verleihung bleiben in Kraft, soweit sie nicht mit der vorliegenden Verleihung in Widerspruch stehen.

1. Diese Verleihung wird in Kraft gesetzt, wenn die Regierungen der schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden-Württemberg einander die ihr Gebiet betreffenden Urkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die Bedingungen beider Konzessionen in allen Punkten, über die eine Verständigung im Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 und des Vertrages vom 28. März 1929 erforderlich ist, übereinstimmen.

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