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490 CH-BL

§ 9 Energiegesetz (EnG BL) - Sparsame und effiziente Energienutzung

Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
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§ 9 EnG BL · Sparsame und effiziente Energienutzung

1. Neubauten, Umnutzungen, Umbauten und neue Anlagen, welche nicht über eine eigene, saisonal ausreichende Versorgung mit erneuerbarer Energie verfügen, sind so zu erstellen und zu betreiben, dass der Energiebedarf gering ist und die Energie sparsam und effizient eingesetzt wird.

2. Für die Sanierung bestehender Bauten und Anlagen kann der Landrat zur Reduktion des Energiebedarfs in einem Dekret Massnahmen vorschreiben.

3. Haustechnische Anlagen, die neu erstellt, ersetzt oder wesentlich geändert werden, müssen dem Stand der Energietechnik entsprechen. Sie sind so zu betreiben, dass der Energiebedarf möglichst gering ist und die Energie sparsam und effizient eingesetzt wird.

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