490
CH-BL
§ 7 Energiegesetz (EnG BL) - Energieberatung
Energieberatung
§ 7 EnG BL · Energieberatung
1. Der Kanton führt eine Energiefachstelle.
2. Der Kanton sorgt für eine niederschwellige und neutrale Energieberatung mit den Gemeinden.
3. Die Energieberatung kann mit einem Leistungsauftrag an Dritte übertragen werden. Die Abgeltung des Leistungsauftrages erfolgt durch Kanton und Gemeinden paritätisch und beträgt maximal CHF 1.- pro Kopf der Bevölkerung und Jahr.
4. Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung in Energiefragen in Zusammenarbeit insbesondere mit dem Bund, der Regionalkonferenz der Energiefachstellen, den Fachorganisationen und der Fachhochschule Nordwestschweiz.