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CH-BL
§ 6 Energiegesetz (EnG BL) - Areale
Energieplanung, Gemeinden und Grossverbraucher
§ 6 EnG BL · Areale
1. Der Kanton kann im Einverständnis mit der Standortgemeinde für Areale mit einer Arealfläche von mehr als 5‘000 m² bei Vorliegen einer langfristigen Energieplanung eine Vereinbarung mit Zielen für die Senkung des Energieverbrauchs und dem Anteil zu nutzender erneuerbarer Energie abschliessen.
2. Der Kanton kann Areale gemäss Abs. 1 von der Einhaltung von in der Vereinbarung näher bezeichneten energietechnischen Vorschriften ganz oder teilweise entbinden.
3. In der Zielvereinbarung werden bereits getätigte Massnahmen zur Entwicklung des Energieverbrauchs grundsätzlich berücksichtigt.