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490 CH-BL

§ 6 Energiegesetz (EnG BL) - Areale

Energieplanung, Gemeinden und Grossverbraucher
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§ 6 EnG BL · Areale

1. Der Kanton kann im Einverständnis mit der Standortgemeinde für Areale mit einer Arealfläche von mehr als 5‘000 m² bei Vorliegen einer langfristigen Energieplanung eine Vereinbarung mit Zielen für die Senkung des Energieverbrauchs und dem Anteil zu nutzender erneuerbarer Energie abschliessen.

2. Der Kanton kann Areale gemäss Abs. 1 von der Einhaltung von in der Vereinbarung näher bezeichneten energietechnischen Vorschriften ganz oder teilweise entbinden.

3. In der Zielvereinbarung werden bereits getätigte Massnahmen zur Entwicklung des Energieverbrauchs grundsätzlich berücksichtigt.

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