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490 CH-BL

§ 5 Energiegesetz (EnG BL) - Grossverbraucher

Energieplanung, Gemeinden und Grossverbraucher
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§ 5 EnG BL · Grossverbraucher

1. Der Kanton kann Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh verpflichten, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu realisieren.

2. Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind. Bereits getätigte Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs werden umfassend und gebührend berücksichtigt. Grossverbraucher können in begründeten Fällen eine Sistierung der Massnahmen beantragen.

3. Abs. 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich in einer Vereinbarung verpflichten, individuell oder in einer Gruppe die mit dem Kanton oder einer von diesem anerkannten Institution vereinbarten Ziele für die Senkung des Energieverbrauchs einzuhalten. Bestehende Vereinbarungen werden anerkannt.

4. Der Kanton kann Grossverbraucher gemäss Abs. 3 von der Einhaltung von in der Vereinbarung näher bezeichneten energietechnischen Vorschriften ganz oder teilweise entbinden.

5. Der Kanton kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.

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