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490 CH-BL

§ 41 Energiegesetz (EnG BL) - Strafbestimmungen

Vollzug und Rechtspflege
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§ 41 EnG BL · Strafbestimmungen

1. Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des zugehörigen Dekrets, der zugehörigen Verordnungen und sich darauf stützende Verfügungen und Entscheide werden mit Busse bis zu CHF 10'000.- bestraft.

2. Fahrlässige Widerhandlungen, Versuche und Gehilfenschaft sind strafbar.

3. Bei Widerhandlungen bleibt das Recht zur Ersatzvornahme vorbehalten.

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