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CH-BL
§ 41 Energiegesetz (EnG BL) - Strafbestimmungen
Vollzug und Rechtspflege
§ 41 EnG BL · Strafbestimmungen
1. Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des zugehörigen Dekrets, der zugehörigen Verordnungen und sich darauf stützende Verfügungen und Entscheide werden mit Busse bis zu CHF 10'000.- bestraft.
2. Fahrlässige Widerhandlungen, Versuche und Gehilfenschaft sind strafbar.
3. Bei Widerhandlungen bleibt das Recht zur Ersatzvornahme vorbehalten.