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490 CH-BL

§ 40 Energiegesetz (EnG BL) - Gebühren

Vollzug und Rechtspflege
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§ 40 EnG BL · Gebühren

1. Kanton und Gemeinden können für die Erteilung von Bewilligungen, für die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Prüfungen, Kontrollen und Abnahmen Gebühren erheben.

2. Der Regierungsrat legt die Gebührenhöhe für den kantonalen Bereich unter Beachtung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips fest.

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