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490 CH-BL

§ 4 Energiegesetz (EnG BL) - Energieplanung der Gemeinden

Energieplanung, Gemeinden und Grossverbraucher
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§ 4 EnG BL · Energieplanung der Gemeinden

1. Die Gemeinden, die über ein Gasverteilnetz verfügen, haben innert 5 Jahren nach Inkrafttreten eine Energieplanung für ihr Gebiet oder ihre Region zu erstellen. Die übrigen Gemeinden können eine Energieplanung für ihr Gebiet oder ihre Region erstellen. Für die Energieplanung stellt der Kanton den Gemeinden die bei ihm vorhandenen, energieplanerisch relevanten Daten und einen Leitfaden kostenfrei zur Verfügung.

2. Die Energieplanung der Gemeinden bedarf der Genehmigung der Bau- und Umweltschutzdirektion, welche die Planung auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht und der Energieplanung des Kantons überprüft.

3. Die kommunale Energieplanung kann in die Richt- oder Nutzungsplanung der Gemeinde einfliessen.

4. Im Rahmen von kommunalen Quartierplanungen können die Gemeinden weitergehende energetische Anforderungen an Gebäude oder an die Nutzung erneuerbarer Energien festlegen, als dies das kantonale Recht verlangt.

5. Weitergehende energetische Anforderungen an Gebäude oder an die Nutzung erneuerbarer Energien müssen mit möglichst effizienten und anerkannten Verfahren umgesetzt werden können.

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