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490 CH-BL

§ 39 Energiegesetz (EnG BL) - Ausführungsbestimmungen

Vollzug und Rechtspflege
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§ 39 EnG BL · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung. Insbesondere regelt er Ausnahmen.

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