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490 CH-BL

§ 38 Energiegesetz (EnG BL) - Ausnahmebestimmung

Vollzug und Rechtspflege
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§ 38 EnG BL · Ausnahmebestimmung

1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch dann, wenn keine Bewilligung notwendig ist (Eigenverantwortung).

2. Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der zugehörigen Verordnungen eine unverhältnismässige Härte, so kann die zuständige Behörde Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gewähren, wenn dadurch keine öffentlichen Interessen wesentlich verletzt werden.

3. Die Ausnahmebewilligung, auf die kein Anspruch auf Gewährung besteht, kann mit Bedingungen und/oder Auflagen verknüpft werden.

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