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CH-BL
§ 37 Energiegesetz (EnG BL) - Übertragung von Vollzugsaufgaben
Vollzug und Rechtspflege
§ 37 EnG BL · Übertragung von Vollzugsaufgaben
1. Die zuständige Behörde kann für den Vollzug von Aufgaben nach diesem Gesetz Dritte beiziehen und diesen insbesondere Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen.
2. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gilt auch gegenüber beigezogenen Dritten.