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490 CH-BL

§ 37 Energiegesetz (EnG BL) - Übertragung von Vollzugsaufgaben

Vollzug und Rechtspflege
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§ 37 EnG BL · Übertragung von Vollzugsaufgaben

1. Die zuständige Behörde kann für den Vollzug von Aufgaben nach diesem Gesetz Dritte beiziehen und diesen insbesondere Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen.

2. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gilt auch gegenüber beigezogenen Dritten.

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