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CH-BL
§ 36 Energiegesetz (EnG BL) - Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
Vollzug und Rechtspflege
§ 36 EnG BL · Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
1. Jede natürliche und juristische Person ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen nötigen Auskünfte zu erteilen, die hierzu erforderlichen Abklärungen durchzuführen oder deren Durchführung zu dulden.