§ 35 Energiegesetz (EnG BL) - Energieförderbeiträge
§ 35 EnG BL · Energieförderbeiträge
1. Der Regierungsrat legt im Rahmen einer Ausgabenbewilligung «Baselbieter Energiepaket» Standardförderbeiträge fest.
1bis Der Regierungsrat berichtet spätestens nach der Hälfte der Laufzeit über die Ausschöpfung der Ausgabenbewilligung und die erreichte CO₂-Reduktion. Er nimmt entsprechende Erhöhungen der Förderbeiträge vor oder beschliesst, respektive beantragt, eine zusätzliche Ausgabenbewilligung für die restliche Laufzeit.
2. Beiträge können ausgerichtet werden für
a. Energieeffizienzmassnahmen bei bestehenden Bauten;
b. Wärmeerzeugung und Verteilung aus erneuerbaren Quellen und Nutzung von Abwärme;
c. Energieeffizienzmassnahmen in Gewerbe und Industrie;
d. * Energiemassnahmen bei Neubauten, wenn deren Energieverbrauch deutlich kleiner ist als gesetzlich gefordert;
e. * ...
f. * ...
g. * Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 250 kW und Anschlüsse an damit versorgte Wärmenetze zur Gewährleistung eines wirtschaftlichen Betriebs gemäss den Kriterien von in der Schweiz anerkannten Fachorganisationen; das verfeuerte Holz muss nachweislich zu mindestens 80 % aus regionaler Produktion oder aus der Schweiz stammen;
h. * Massnahmen zur Förderung von emissionsarmen Kraftfahrzeugen;
i. * Anlagen zur Energiespeicherung;
j. * Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie.
3. Fördermassnahmen werden regelmässig überprüft, und es werden diejenigen Technologien gefördert, welche mit dem geringsten Förderaufwand eine sichere, wirtschaftliche, ökologische und ausreichende Energieversorgung sicherstellen. Dabei wird der Stand der Technik berücksichtigt, und beinahe wirtschaftliche Massnahmen mit der grössten ökologischen Wirkung werden bevorzugt.
4. Die Umsetzung des Vollzugs der Energieförderung sowie der notwendigen flankierenden indirekten Massnahmen werden - vorbehältlich der Energieberatung - mit der Ausgabenbewilligung finanziert.
5. Er kann den Vollzug der Förderung an Dritte übertragen. Die Vergabe dieses Vollzugs ist öffentlich auszuschreiben.
6. Er erteilt den für den Vollzug beigezogenen Dritten Leistungsaufträge und überprüft periodisch deren Tätigkeiten durch Aufsicht.
7. Auf Förderbeiträge besteht kein Rechtsanspruch.