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490 CH-BL

§ 34a Energiegesetz (EnG BL) - Konzession für thermische Netze

Verteilung von leitungsgebundenem Gas und thermischer Energie
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§ 34a EnG BL · Konzession für thermische Netze

1. Die Gemeinden können mit den Betreibern von thermischen Netzen für ihr Gemeindegebiet Konzessionsverträge abschliessen. Für die Konzessionsabgabe gelten das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.

2. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.

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