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490 CH-BL

§ 34 Energiegesetz (EnG BL) - Konzession für Gasnetze

Verteilung von leitungsgebundenem Gas und thermischer Energie
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§ 34 EnG BL · Konzession für Gasnetze

1. Die Gemeinden können mit den Netzbetreibern von Gasnetzen für ihr Gemeindegebiet Konzessionsverträge abschliessen. Für die Konzessionsabgabe gelten das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip.

2. Ausgenommen sind Netze, welche unter Bundesaufsicht stehen.

3. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.

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