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CH-BL
§ 34 Energiegesetz (EnG BL) - Konzession für Gasnetze
Verteilung von leitungsgebundenem Gas und thermischer Energie
§ 34 EnG BL · Konzession für Gasnetze
1. Die Gemeinden können mit den Netzbetreibern von Gasnetzen für ihr Gemeindegebiet Konzessionsverträge abschliessen. Für die Konzessionsabgabe gelten das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip.
2. Ausgenommen sind Netze, welche unter Bundesaufsicht stehen.
3. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.