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CH-BL
§ 33 Energiegesetz (EnG BL) - Konzession für Elektrizitätsnetze
Verteilung von Elektrizität
§ 33 EnG BL · Konzession für Elektrizitätsnetze
1. Die Gemeinden können mit den vom Regierungsrat für ihr Gemeindegebiet bestimmten Netzbetreibern Konzessionsverträge abschliessen. Für die Konzessionsabgabe gelten das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip.
2. Ausgenommen sind Netze, wenn die abgegebene maximale elektrische Leistung unter 500 kW liegt.
3. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.