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490 CH-BL

§ 32 Energiegesetz (EnG BL) - Übernahme und Abgeltung von Elektrizität

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§ 32 EnG BL · Übernahme und Abgeltung von Elektrizität

1. Die Netzbetreiber müssen die dezentral erzeugte elektrische Energie gemäss den Vorgaben des Bundesrechts in ihr Netz übernehmen und abgelten.

2. Der Regierungsrat kann die Übernahme und Abgeltung von dezentral erzeugter elektrischer Energie für Bereiche festlegen, welche durch Bundesrecht nicht abschliessend geregelt sind, insbesondere für fossil betriebene Wärmekraftkopplungsanlagen. Die Abgeltung in diesen Bereichen erfolgt nach Massgabe der Gestehungskosten für Referenzanlagen.

3. Einzelheiten regelt die Verordnung. Für Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb waren, gilt Besitzstand.

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