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490 CH-BL

§ 31 Energiegesetz (EnG BL) - Überprüfungsbefugnisse des Regierungsrats

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§ 31 EnG BL · Überprüfungsbefugnisse des Regierungsrats

1. Der Regierungsrat kann nach Anhörung der betroffenen Netzbetreiber Massnahmen gemäss Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz) vom 23. März 2007 zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede bei den Netznutzungstarifen beschliessen.

2. Der Regierungsrat kann diejenigen Kosten, die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen darstellen, überprüfen.

3. Der Regierungsrat kann eine Verordnung über die Grundsätze der Massnahmen und der Kosten, die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen darstellen, erlassen.

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