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490 CH-BL

§ 30 Energiegesetz (EnG BL) - Kataster der Netzgebiete

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§ 30 EnG BL · Kataster der Netzgebiete

1. Das Netzgebietskataster bildet die Netzgebietszuteilung ab und ist öffentlich einsehbar.

2. Für die Erstellung und Nachführung des Netzgebietskatasters haben die Netzbetreiber dem Regierungsrat die erforderlichen Unterlagen und Pläne einzureichen.

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