§ 3 Energiegesetz (EnG BL) - Energieplanung des Kantons
§ 3 EnG BL · Energieplanung des Kantons
1. Der Regierungsrat erstellt auf Grundlage der eidgenössischen Vorgaben und Rahmenbedingungen eine Energieplanung, passt diese bei Bedarf an und erstattet dem Landrat Bericht.
2. Die Energieplanung umfasst insbesondere
a. eine Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton;
b. eine Strategie zur Energieversorgung und -nutzung mit den dazu notwendigen Massnahmen;
c. eine kantonale Energiestatistik.
3. Die Energieplanung dient insbesondere
a. als Entscheidungsgrundlage für Massnahmen der Förderung, der Raumplanung sowie der Projektierung von Anlagen;
b. als Grundlage der Gemeinden für deren Energieplanung.
4. Gemeinden, Energieproduzenten und -verteiler sowie Grossverbraucher sind verpflichtet, bei Bedarf Auskünfte und Informationen für die Energieplanung zu erteilen.