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490 CH-BL

§ 29 Energiegesetz (EnG BL) - Leistungsaufträge

Verteilung von Elektrizität
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§ 29 EnG BL · Leistungsaufträge

1. Der Regierungsrat kann im Interesse der Endkundinnen und Endkunden den Netzbetreibern einen Leistungsauftrag nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz) vom 23. März 2007 erteilen für

a. die Verbesserung der Grundversorgung über das durch Art. 5-7 des Stromversorgungsgesetzes gebotene Mass hinaus;

b. die Verbesserung der Versorgungssicherheit über das durch Art. 8 des Stromversorgungsgesetzes gebotene Mass hinaus, insbesondere zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen;

c. das Erbringen von Dienstleistungen im Elektrizitätsbereich;

d. * die Information und Beratung über den sparsamen und umweltschonenden Einsatz von Elektrizität;

e. * einen definierten Zubau von Anlagen zur Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien;

f. * einen definierten Zubau von Stromspeicheranlagen in der Region.

2. Kosten, die durch Leistungsaufträge anfallen, werden auf den Stromrechnungen der Endkunden separat ausgewiesen.

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