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490 CH-BL

§ 27 Energiegesetz (EnG BL) - Aufhebung der Netzgebietszuteilung, Ersatzvornahme

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§ 27 EnG BL · Aufhebung der Netzgebietszuteilung, Ersatzvornahme

1. Der Regierungsrat kann eine Netzgebietszuteilung ganz oder teilweise aufheben, wenn der Netzbetreiber ein entsprechendes Gesuch stellt.

2. Die Aufhebung ist unter Wahrung der Verhältnismässigkeit auch möglich, wenn der Netzbetreiber seinen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen trotz Ansetzung einer Nachfrist nicht nachkommt.

3. Bei Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten ist eine Ersatzvornahme auf Kosten des Netzbetreibers möglich, auch wenn keine Aufhebung der Netzgebietszuteilung verfügt wird.

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