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490 CH-BL

§ 26 Energiegesetz (EnG BL) - Geringfügige Veränderungen der Netzgebietsgrenzen

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§ 26 EnG BL · Geringfügige Veränderungen der Netzgebietsgrenzen

1. Nach der erstmaligen Festlegung der Netzgebiete verfügt der Regierungsrat auf Gesuch hin geringfügige Änderungen der festgelegten Netzgebietsgrenzen.

2. Dabei berücksichtigt er die Kriterien der Versorgungssicherheit, der Wirtschaftlichkeit und der Erschliessung.

3. Er hört die betroffenen Netzbetreiber, Endkunden und Gemeinden vorgängig an.

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