§ 25 Energiegesetz (EnG BL) - Zuteilung der Netzgebiete
§ 25 EnG BL · Zuteilung der Netzgebiete
1. Der Regierungsrat teilt auf den Netzebenen 3, 5 und 7 die gesamte Fläche des Kantons in Netzgebiete auf und weist sie den Netzbetreibern zu.
2. Die Netzbetreiber sind nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorgaben für den Netzbetrieb in den ihnen zugewiesenen Netzgebieten zuständig.
3. Beim Erlass der Verfügungen über die Aufteilung und Zuweisung der Netzgebiete berücksichtigt der Regierungsrat über die prioritäre Versorgungssicherheit hinaus die bestehenden Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen, die Betriebsverhältnisse und die vertraglichen Regelungen über die Netze.
4. Das Gebiet einer politischen Gemeinde wird in der Regel den in dieser Gemeinde tätigen Netzbetreibern zugewiesen.
5. Bestehende Netzgebiete werden nur ausnahmsweise aufgeteilt.
6. Vor der Bildung und Zuweisung der Netzgebiete werden die betroffenen Netzbetreiber und Gemeinden angehört.